Gesundheitswesen · NRW & bundesweit

Datenschutz im Gesundheitswesen · Fachbereich

DSGVO-Pflichten für Arztpraxen und MVZ: Organisation, Nachweise und Datenschutzbeauftragte

Datenschutz im Gesundheitswesen besteht nicht nur aus einer Datenschutzerklärung. Praxen und MVZ benötigen nachvollziehbare Abläufe, klare Zuständigkeiten und angemessene Schutzmaßnahmen. Dieser Themenbereich bündelt die organisatorischen Kernfragen und zeigt, welche Nachweise bei Kontrollen tatsächlich helfen.

Ihre konkrete Frage

Sie möchten wissen, ob Ihre Einrichtung einen Datenschutzbeauftragten braucht, welche Unterlagen fehlen oder wie Sie Ihr Team sinnvoll schulen?

Starten Sie mit den folgenden Prüfpunkten. Die vertiefenden Fachartikel enthalten Beispiele, Anforderungen und weiterführende Quellen. Welche Maßnahme tatsächlich erforderlich ist, hängt von Ihrer Einrichtung und dem konkreten Verarbeitungsvorgang ab.

Ihr erster Praxis-Check

  1. 1

    Zuständigkeiten, Beschäftigte und Datenverarbeitungen Ihrer Einrichtung erfassen.

  2. 2

    Benennungspflicht, Verarbeitungsverzeichnis und Datenschutzinformationen anhand der realen Abläufe prüfen.

  3. 3

    Aufbewahrungsfristen, Löschung, Schulungsnachweise und Kontrolltermine strukturieren.

  4. 4

    Offene Punkte priorisieren und für jede Maßnahme eine verantwortliche Person bestimmen.

Datenschutz-Audit & Bestandsaufnahme

Fachwissen mit Praxisbeispielen und Quellen

Alle Beiträge zu diesem Thema

9 Beiträge · Kostenlos lesbar · Mit konkreten Handlungsschritten

Praxisorganisation

Datenschutz-Folgenabschätzung in der Arztpraxis: Wann sie nötig ist

Ein neues Patientenportal, eine standortübergreifende Datenplattform oder ein KI-Assistent verändern, wie Ihre Praxis mit Patientendaten arbeitet. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung, kurz DSFA, untersucht mögliche Folgen für die betroffenen Menschen. Sie hilft, kritische Entscheidungen vor der Einführung zu treffen und wirksame Schutzmaßnahmen einzuplanen.

Passende Hilfe: Datenschutz-Folgenabschätzung
Praxisorganisation

Löschkonzept für die Arztpraxis: Welche Daten wann verschwinden

Patientendaten liegen häufig an mehreren Stellen: in der Praxissoftware, im Scanordner, als E-Mail-Anhang oder beim Cloud-Dienstleister. Ein Löschkonzept bringt Ordnung in diese Bestände. Es legt fest, welche Informationen weiterhin benötigt werden, wann eine Aufbewahrungspflicht endet und wie überflüssige Kopien zuverlässig entfernt werden.

Passende Hilfe: Datenschutzorganisation
Beschäftigtendatenschutz

Auskunft über Mitarbeiterdaten: Was Ihre Praxis herausgeben muss

Eine MFA möchte ihre gespeicherten Daten erhalten, ein ausgeschiedener Mitarbeiter verlangt E-Mails über seine Leistung oder eine Führungskraft fordert einen internen Untersuchungsbericht. Für Praxen und MVZ kommt es darauf an, die Anfrage vollständig zu bearbeiten und zugleich vertrauliche Informationen anderer Menschen zu schützen.

Passende Hilfe: Datenschutzorganisation

Häufig gefragt

Die wichtigsten Fragen im Überblick

Braucht eine kleine Arztpraxis immer einen Datenschutzbeauftragten?

Nein. Neben den Vorgaben des Art. 37 DSGVO ist insbesondere § 38 BDSG zu prüfen. Die Pflicht kann sich unter anderem aus Beschäftigtenzahl, Umfang der Gesundheitsdatenverarbeitung oder einer erforderlichen DSFA ergeben.

Reicht eine Datenschutzerklärung aus?

Nein. Die Datenschutzinformation ist nur ein Teil der Organisation. Relevant sind unter anderem Verarbeitungsverzeichnis, technische und organisatorische Maßnahmen, Dienstleisterprüfung und nachvollziehbare Bearbeitung von Betroffenenanfragen.

Wie beginne ich mit der DSGVO-Umsetzung?

Zuerst sollten die tatsächlich eingesetzten Systeme und Prozesse erfasst und risikoorientiert priorisiert werden. Danach können passende Unterlagen, Zuständigkeiten und Kontrollabläufe eingerichtet werden.

Persönliche Umsetzungshilfe

Aus Fachwissen wird ein umsetzbarer Datenschutzprozess.

Die Artikel zeigen die Anforderungen. Als externer Datenschutzbeauftragter unterstütze ich Sie beim Abgleich mit Ihren tatsächlichen Abläufen, bei erforderlichen Unterlagen und beim Aufbau verbindlicher Zuständigkeiten – im individuell vereinbarten Umfang.