In diesem Ratgeber
Eine Bewerbung ist keine Nachricht für das gesamte Praxisteam
Bewerberinnen und Bewerber gelten für § 26 BDSG als Beschäftigte. Die für eine Einstellungsentscheidung erforderlichen Daten dürfen unter den gesetzlichen Voraussetzungen verarbeitet werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass alle Beschäftigten einer Praxis die vollständigen Unterlagen sehen müssen.
Legen Sie fest, welche Personen an der konkreten Auswahl beteiligt sind. Für eine fachliche Einschätzung braucht eine Teamleitung beispielsweise passende Qualifikationsnachweise; Bankverbindungen oder private Gesundheitsangaben sind dafür regelmäßig nicht erforderlich. Auch Gesprächsnotizen sollten sachlich bleiben und sich auf die Stellenanforderungen beziehen.
Schon der Eingang sollte geregelt sein
Ein praktikabler Ablauf für eine kleine Praxis
- Eine eindeutig benannte Bewerbungsadresse oder ein geeignetes Portal verwenden.
- Zugriff auf die zuständige Leitung und die tatsächlich beteiligten Personen begrenzen.
- Bei Eingang im allgemeinen Postfach eine vertrauliche Weitergabe und anschließende Bereinigung der dortigen Kopien festlegen.
- Bewerbende rechtzeitig über Verantwortliche, Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer und ihre Rechte informieren.
- Anhänge nur über die vorgesehenen Arbeitsplätze öffnen und technische Schutzmaßnahmen mit der IT abstimmen.
- Unterlagen an einer festgelegten Stelle ablegen, statt sie in persönlichen Mailordnern und auf mehreren Desktops zu sammeln.
Ein Recruiting-Dienst oder Bewerbungsportal muss ebenfalls in die Prüfung einbezogen werden. Klären Sie seine tatsächliche Rolle, Zugriffsrechte, Verarbeitungsorte und Löschmöglichkeiten. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist dort erforderlich, wo tatsächlich Auftragsverarbeitung vorliegt; die bloße Bezeichnung „Personalvermittlung“ entscheidet darüber nicht.
Nur Angaben verlangen, die für die Entscheidung benötigt werden
Prüfen Sie jede Frage und jedes Pflichtfeld anhand der ausgeschriebenen Tätigkeit. Qualifikation, Berufserfahrung und Erreichbarkeit lassen sich meist unmittelbar zuordnen. Bei Gesundheitsangaben, privaten Lebensumständen oder zusätzlichen Nachweisen ist genauer zu klären, ob und wann eine Erhebung zulässig und erforderlich ist.
Auch KI zur Bewerberbewertung benötigt eine eigene Prüfung. Lebensläufe gehören nicht beiläufig in ein ungeprüftes öffentliches Tool.
Aufbewahrungsfristen begründen statt eine Zahl übernehmen
Nach Abschluss des Auswahlverfahrens entfällt der ursprüngliche Zweck nicht für sämtliche Unterlagen zwingend am selben Tag. Eine begrenzte weitere Speicherung kann zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sein. Umfang und Dauer müssen dazu passen.
Die Datenschutzaufsicht Niedersachsen weist in ihren im Juli 2026 aktualisierten FAQ ausdrücklich darauf hin, dass keine gesetzlich festgelegten Aufbewahrungs- oder Löschfristen für Bewerbungsdaten bestehen. Entscheidend sind unter anderem mögliche Ansprüche und gegebenenfalls ein konkretes Verfahren. Eine pauschale Aussage „Die DSGVO schreibt sechs Monate vor“ wäre daher falsch.
In der Praxis festhalten
- Welches Ereignis startet die jeweilige Frist, etwa die Absage oder der Abschluss des Verfahrens?
- Welche Unterlagen werden noch wofür benötigt, und wer darf darauf zugreifen?
- Wer prüft besondere Gründe, die eine weitere Speicherung erforderlich machen?
- Wie werden Kopien in Postfächern, Freigaben, Papierablagen und Portalen berücksichtigt?
- Welche benötigten Angaben werden bei einer Einstellung in die Personalverwaltung übernommen?
Ein Talentpool für spätere Stellen ist ein eigener Zweck. Dafür braucht es eine passende Grundlage, häufig eine freiwillige, informierte Einwilligung mit begrenztem Zeitraum und einfacher Widerrufsmöglichkeit. Eine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle ist keine automatische Zustimmung zu einem dauerhaften Bewerberarchiv.
Fehlversand ist ein Vorfall, der geprüft werden muss
Wird eine Bewerbung an den falschen Empfänger geschickt, informieren Sie intern sofort die zuständige Person. Dokumentieren Sie Inhalt, Empfänger, Zeitpunkt und bereits ergriffene Maßnahmen. Bitten Sie gegebenenfalls um Löschung; verlassen Sie sich aber nicht allein auf eine Rückruffunktion oder eine automatische Lesebestätigung.
Die Praxis bewertet das Risiko und prüft eine Meldung nach Art. 33 DSGVO sowie gegebenenfalls eine Benachrichtigung der betroffenen Person. Eine erforderliche Aufsichtsmeldung erfolgt unverzüglich und möglichst innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden. Nicht jeder Verstoß löst automatisch Schadensersatz aus: Dafür müssen insbesondere ein materieller oder immaterieller Schaden und der Zusammenhang mit dem Verstoß vorliegen. Eine allgemeine Erheblichkeitsschwelle für immaterielle Schäden gibt es jedoch nicht.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Grundlagen dieses Beitrags, geprüft zum angegebenen Stand. Gesetze und behördliche Hinweise können sich ändern; maßgeblich bleibt Ihre konkrete Verarbeitung.
- § 26 BDSG: Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses (öffnet in neuem Tab)
- LfD Niedersachsen: Aufbewahrungs- und Löschfristen von Bewerbungsunterlagen (öffnet in neuem Tab)Juli 2026
- DSGVO: insbesondere Art. 5, 13, 17, 32, 33 und 82 – amtliche Wiedergabe des BMF (öffnet in neuem Tab)
- LfD Niedersachsen: Meldung von Datenschutzverstößen (öffnet in neuem Tab)
- EuGH: Voraussetzungen des Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO, Rechtssache C-300/21 (öffnet in neuem Tab)04.05.2023
- § 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen (öffnet in neuem Tab)
Dieser Ratgeber dient der datenschutzfachlichen und organisatorischen Orientierung. Er ersetzt keine anwaltliche Rechtsberatung im Einzelfall. Die Verantwortung für die Verarbeitung bleibt bei der Einrichtung. Für eine erste Beratungsanfrage genügen Angaben zum Anliegen; bitte keine Patientenakten über das öffentliche Kontaktformular senden.