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Datenschutz im Gesundheitswesen · Fachbereich

IT-Sicherheit und TOMs in der Arztpraxis: Zugriffe, Praxisräume und Notfälle

Schutz von Gesundheitsdaten betrifft Systeme und Räume zugleich: Wer kann auf das Praxisverwaltungssystem zugreifen? Wer hört Gespräche am Empfang? Was passiert bei einem Cyberangriff? Die folgenden Beiträge helfen, Maßnahmen nach Risiko und Praxisgröße zu priorisieren.

Ihre konkrete Frage

Sie möchten Sicherheitsmaßnahmen dokumentieren, Ihre Räume prüfen oder Ihre Praxis besser auf einen IT-Ausfall vorbereiten?

Starten Sie mit den folgenden Prüfpunkten. Die vertiefenden Fachartikel enthalten Beispiele, Anforderungen und weiterführende Quellen. Welche Maßnahme tatsächlich erforderlich ist, hängt von Ihrer Einrichtung und dem konkreten Verarbeitungsvorgang ab.

Ihr erster Praxis-Check

  1. 1

    Systeme, Räume, Benutzerrollen und externe Zugänge mit ihrem Schutzbedarf erfassen.

  2. 2

    Risiken zu Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität einordnen.

  3. 3

    Berechtigungen, Backups, Zugriffsprotokolle, Zutritt und Diskretion kontrollieren.

  4. 4

    Notfallwege und Wiederherstellung testen und Maßnahmen nachvollziehbar dokumentieren.

Technische und organisatorische Maßnahmen

Fachwissen mit Praxisbeispielen und Quellen

Alle Beiträge zu diesem Thema

9 Beiträge · Kostenlos lesbar · Mit konkreten Handlungsschritten

Vorbereitet auf den IT-Ausfall

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NIS-2 für Arztpraxen und MVZ: Wer ist betroffen?

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Häufig gefragt

Die wichtigsten Fragen im Überblick

Welche TOMs braucht eine Arztpraxis?

Die konkreten Maßnahmen müssen dem Risiko angemessen sein. Typische Bereiche sind Benutzerrechte, Verschlüsselung, Datensicherungen, physischer Zutritt, Diskretion und Prozesse zur Wiederherstellung.

Gilt NIS2 für jede Arztpraxis?

Nein. Die Betroffenheit richtet sich nach Einrichtungsart, gesetzlichen Schwellen und möglichen Sonderregelungen. Eine Einordnung ist anhand der tatsächlichen Unternehmensverhältnisse nötig.

Muss jede Datenpanne innerhalb von 72 Stunden gemeldet werden?

Nein. Eine Meldung nach Art. 33 DSGVO hängt von der Risikobewertung ab. Jede Verletzung ist zu dokumentieren; meldepflichtige Vorfälle sind unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden zu melden.

Persönliche Umsetzungshilfe

Aus Fachwissen wird ein umsetzbarer Datenschutzprozess.

Die Artikel zeigen die Anforderungen. Als externer Datenschutzbeauftragter unterstütze ich Sie beim Abgleich mit Ihren tatsächlichen Abläufen, bei erforderlichen Unterlagen und beim Aufbau verbindlicher Zuständigkeiten – im individuell vereinbarten Umfang.