Ratgeber · Aufbewahrung & Löschung

Aufbewahrungsfristen für Patientenakten

Zehn Jahre sind die bekannte Zahl — aber längst nicht die einzige. Für Röntgenaufzeichnungen, Transfusionen und Arbeitsmedizin gelten eigene, teils erheblich längere Fristen. Diese Übersicht sortiert sie.

26. August 2026 · Lesezeit 7 Minuten

Die Grundregel: zehn Jahre

Nach § 630f Abs. 3 BGB ist die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Vorschriften etwas anderes bestimmen. Dieselbe Frist findet sich berufsrechtlich in § 10 Abs. 3 der Musterberufsordnung für Ärzte, umgesetzt in den Berufsordnungen der Landesärztekammern.

Abweichende Fristen im Überblick

UnterlageFrist
Patientenakte allgemein (§ 630f BGB)10 Jahre nach Behandlungsende
Röntgenaufzeichnungen über Untersuchungen (§ 85 StrlSchV)10 Jahre
Aufzeichnungen über Behandlung mit ionisierender Strahlung (§ 85 StrlSchV)30 Jahre
Unterlagen nach dem Transfusionsgesetz (§ 14 TFG)30 Jahre
Arbeitsmedizinische Vorsorgekartei (§ 6 ArbMedVV)bis zum Ende der Beschäftigung, teils 40 Jahre
Buchungsbelege und Abrechnungsunterlagen (§ 147 AO, § 257 HGB)10 Jahre
Handels- und Geschäftsbriefe (§ 257 HGB)6 Jahre
Lohnkonten (§ 41 EStG)6 Jahre

Die Tabelle ist eine Orientierung, keine abschließende Aufzählung. Je nach Fachrichtung kommen weitere Spezialvorschriften hinzu — etwa aus dem Medizinprodukterecht, dem Betäubungsmittelrecht oder aus Verträgen mit Kostenträgern.

Warum viele Praxen länger aufbewahren als nötig

Ein verbreitetes Argument lautet: Haftungsansprüche verjähren nach § 199 Abs. 2 BGB spätestens 30 Jahre nach dem schädigenden Ereignis, also sollte man die Akte auch 30 Jahre behalten. Das ist nachvollziehbar, aber datenschutzrechtlich nicht ohne Weiteres tragfähig. Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO verlangt Speicherbegrenzung: Daten dürfen nur so lange in identifizierbarer Form vorgehalten werden, wie es für den Zweck erforderlich ist.

Wer über die gesetzliche Frist hinaus aufbewahren will, braucht dafür eine begründete, dokumentierte Entscheidung — und sollte sie nicht pauschal für den gesamten Aktenbestand treffen, sondern für nachvollziehbar abgegrenzte Fallgruppen. Das Gegenteil, nämlich das Löschen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ohne Prüfung, ist allerdings genauso riskant.

Was nach Fristablauf zu tun ist

Mit Fristablauf entsteht eine Löschpflicht, keine Löschmöglichkeit. Die Akte gehört dann nicht in den Papiermüll und nicht in den Bürohäcksler neben dem Kopierer. Patientenunterlagen unterliegen zusätzlich der Schweigepflicht nach § 203 StGB — entscheidend sind eine geeignete Sicherheitsstufe, der Schutz vor unbefugter Entnahme bis zur Vernichtung und die Nachweisbarkeit des Vorgangs.

Ein sauberer Ablauf sieht so aus

  • Bestand sichten und nach Fristen gruppieren, bevor irgendetwas vernichtet wird
  • Prüfen, ob einzelne Unterlagen vor der Vernichtung zu digitalisieren sind
  • Sammlung in verschlossenen Sicherheitsbehältern statt in offenen Kartons
  • Vernichtung nach DIN 66399 / ISO 21964 über einen zertifizierten Fachbetrieb
  • Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO mit dem Dienstleister
  • Vernichtungsnachweis zur Datenschutzdokumentation nehmen

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und dient der organisatorischen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Dazu werden wir oft gefragt.

Wann beginnt die Zehnjahresfrist genau?
Mit Abschluss der Behandlung, nicht mit dem Datum des einzelnen Eintrags. Bei chronischen Erkrankungen oder langjähriger Betreuung beginnt die Frist entsprechend spät.
Dürfen wir Patientenakten vorsorglich 30 Jahre aufbewahren?
Nicht pauschal. Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO verlangt Speicherbegrenzung. Eine über die gesetzliche Frist hinausgehende Aufbewahrung braucht eine begründete und dokumentierte Entscheidung für klar abgegrenzte Fallgruppen.
Reicht ein Bürohäcksler für Patientenakten aus?
In aller Regel nicht. Neben einer geeigneten Sicherheitsstufe nach DIN 66399 kommt es darauf an, dass die Unterlagen bis zur Vernichtung vor unbefugter Entnahme geschützt sind und der Vorgang nachweisbar ist. Beides leistet ein Gerät neben dem Kopierer nicht.
Was passiert mit den Akten bei einer Praxisaufgabe?
Die Aufbewahrungspflicht endet nicht mit der Praxisaufgabe. Die Unterlagen sind bis zum Fristablauf weiter sicher zu verwahren — üblich sind die Übergabe an den Praxisnachfolger mit Einwilligung der Patienten oder eine treuhänderische Verwahrung.
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