Ratgeber · Pflichten

Braucht meine Arztpraxis einen Datenschutzbeauftragten?

Zwei Vorschriften entscheiden darüber — und die zweite wird in Praxen regelmäßig übersehen. Dieser Beitrag ordnet beide ein und zeigt, wann eine Bestellung auch ohne 20 Beschäftigte nötig sein kann.

26. August 2026 · Lesezeit 6 Minuten

Die kurze Antwort

Eine Bestellpflicht kann sich aus zwei voneinander unabhängigen Vorschriften ergeben. Erstens aus § 38 Abs. 1 BDSG, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Zweitens aus Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO, wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten besteht — und Gesundheitsdaten sind genau das.

Es genügt, dass eine der beiden Vorschriften greift. Wer unter 20 Beschäftigte hat, ist also nicht automatisch aus dem Schneider.

Die 20-Personen-Grenze richtig zählen

Gezählt werden Personen, nicht Vollzeitstellen. Eine Teilzeitkraft mit zehn Wochenstunden zählt genauso wie eine Vollzeitkraft. Mitgezählt werden alle, die ständig mit automatisierter Verarbeitung befasst sind — und das ist in einer Praxis fast jede Person, die Zugriff auf das Praxisverwaltungssystem hat.

In der Praxis mitzuzählen sind typischerweise

  • Ärztinnen und Ärzte sowie angestellte Behandler
  • Medizinische Fachangestellte an Empfang, Abrechnung und im Behandlungsraum
  • Verwaltungs- und Abrechnungskräfte
  • Auszubildende und Praktikanten mit PVS-Zugang
  • Aushilfen und Minijobber, sofern sie regelmäßig am System arbeiten

Nicht mitgezählt werden Personen ohne Zugriff auf personenbezogene Daten in automatisierter Form — etwa eine Reinigungskraft. Bei einem MVZ mit mehreren Standorten wird auf die verantwortliche Stelle abgestellt, nicht auf den einzelnen Standort: Vier Praxen mit je sieben Personen unter einem Rechtsträger überschreiten die Grenze zusammen.

Der zweite Weg: umfangreiche Verarbeitung von Gesundheitsdaten

Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO knüpft nicht an Personenzahlen an, sondern an Art und Umfang der Verarbeitung. Gesundheitsdaten gehören nach Art. 9 DSGVO zu den besonderen Kategorien. Besteht die Kerntätigkeit in ihrer umfangreichen Verarbeitung, ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen — unabhängig davon, wie viele Personen beschäftigt sind.

In der Praxis führt das zu einer Grauzone bei mittelgroßen MVZ, Berufsausübungsgemeinschaften und Pflegediensten. Wer sich dort auf eine eigene Einschätzung verlässt, sollte sie schriftlich dokumentieren. Eine dokumentierte, nachvollziehbare Abwägung ist gegenüber der Aufsichtsbehörde deutlich mehr wert als eine mündliche Überzeugung.

Was passiert, wenn nicht bestellt wird

Die unterlassene Benennung ist nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO bußgeldbewehrt. Praktisch relevanter ist aber ein anderer Punkt: Fehlt der Datenschutzbeauftragte, fehlt meist auch alles andere — Verarbeitungsverzeichnis, Löschkonzept, Auftragsverarbeitungsverträge, Schulungsnachweise. Aufsichtsbehörden prüfen selten isoliert die Bestellung; sie prüfen die Organisation dahinter.

Anlass für eine Prüfung ist selten Zufall. Typische Auslöser sind eine Patientenbeschwerde, die Meldung einer Datenpanne, ein Hinweis aus dem Kollegenkreis oder eine schwerpunktmäßige Prüfaktion der Landesbehörde. In Nordrhein-Westfalen ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI NRW) zuständig.

Intern oder extern bestellen?

Beides ist zulässig. Die interne Bestellung ist auf den ersten Blick günstiger, hat in kleinen Einrichtungen aber zwei Haken: Der oder die Benannte braucht echte Fachkunde nach Art. 37 Abs. 5 DSGVO, und es darf kein Interessenkonflikt bestehen. Wer die IT verantwortet, die Personalakten führt oder die Praxis leitet, kann sich nicht selbst kontrollieren — diese Personen scheiden regelmäßig aus.

Interne BestellungExterne Bestellung
Fachkunde muss aufgebaut und gehalten werdenFachkunde ist eingekauft
Benannte Person genießt besonderen KündigungsschutzKein arbeitsrechtlicher Sonderstatus
Interessenkonflikte häufig bei Leitung und ITUnabhängigkeit von der Aufbauorganisation
Arbeitszeit geht dem Kerngeschäft verlorenPlanbare monatliche Kosten

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und dient der organisatorischen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Dazu werden wir oft gefragt.

Zählen Teilzeitkräfte bei der 20-Personen-Grenze voll mit?
Ja. § 38 BDSG stellt auf Personen ab, nicht auf Vollzeitäquivalente. Eine Kraft mit zehn Wochenstunden zählt genauso wie eine Vollzeitkraft, sofern sie ständig mit automatisierter Verarbeitung befasst ist.
Muss eine Einzelpraxis einen Datenschutzbeauftragten bestellen?
In der Regel nicht. Die 20-Personen-Grenze wird nicht erreicht, und Erwägungsgrund 91 der DSGVO nennt die Verarbeitung durch einen einzelnen Arzt ausdrücklich als nicht umfangreich. Alle übrigen DSGVO-Pflichten – Verarbeitungsverzeichnis, TOM, Löschkonzept, Information der Patienten – gelten davon unabhängig weiter.
Werden mehrere Standorte eines MVZ zusammengezählt?
Ja, wenn sie derselben verantwortlichen Stelle zuzuordnen sind. Maßgeblich ist der Rechtsträger, nicht die einzelne Betriebsstätte.
Muss die Bestellung der Aufsichtsbehörde gemeldet werden?
Ja. Nach Art. 37 Abs. 7 DSGVO sind die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen und zusätzlich zu veröffentlichen, üblicherweise in der Datenschutzerklärung.
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