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Datenschutzschulung in der Praxis: Pflicht, Häufigkeit, Nachweis

Eine feste Frequenz nennt die DSGVO nicht — eine Pflicht zur Sensibilisierung schon. Was das konkret bedeutet und woran Aufsichtsbehörden erkennen, ob geschult wurde.

26. August 2026 · Lesezeit 5 Minuten

Gibt es eine Schulungspflicht?

Ja, wenn auch nicht in Form einer einzelnen Vorschrift mit Fristangabe. Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO weist dem Datenschutzbeauftragten ausdrücklich die Sensibilisierung und Schulung der an Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter zu. Art. 32 Abs. 4 DSGVO verlangt darüber hinaus, dass die verantwortliche Stelle sicherstellt, dass ihr unterstelltes Personal personenbezogene Daten nur auf Anweisung verarbeitet. Ohne Schulung lässt sich das schwer sicherstellen.

Hinzu kommt die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO: Die Einhaltung der Grundsätze muss nicht nur gewährleistet, sondern auch nachgewiesen werden können. Praktisch heißt das: Eine Schulung, die nicht dokumentiert ist, hat aus Sicht einer Prüfung nicht stattgefunden.

Wie oft?

Die DSGVO nennt kein Intervall. Etabliert hat sich eine jährliche Auffrischung — sie ist in der Aufsichtspraxis der Maßstab, an dem gemessen wird. Zusätzlich sind anlassbezogene Schulungen geboten.

Anlässe, die eine zusätzliche Schulung auslösen

  • Neue Mitarbeitende, vor dem ersten Zugriff auf Patientendaten
  • Einführung neuer Software, insbesondere mit KI-Funktionen
  • Neue Verfahren wie Videosprechstunde, Patientenportal oder digitale Anamnese
  • Nach einer Datenpanne oder einer Beanstandung der Aufsichtsbehörde
  • Bei wesentlichen Rechtsänderungen

Was hineingehört

Eine Schulung, die nur die DSGVO-Grundsätze referiert, verfehlt ihren Zweck. Wirksam wird sie erst, wenn sie an den tatsächlichen Abläufen der Einrichtung ansetzt: dem Telefon am Empfang, der Auskunft an den Ehemann im Wartezimmer, dem Fax an die Klinik, dem Diktat auf dem Smartphone.

Themen, die in Praxen erfahrungsgemäß fehlen

  • Schweigepflicht nach § 203 StGB und ihr Verhältnis zum Datenschutz
  • Auskunft an Angehörige, Polizei, Versicherer und Gutachter
  • Umgang mit Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO und der Monatsfrist
  • Erkennen und Melden einer Datenpanne — inklusive der 72-Stunden-Logik
  • Phishing und Social Engineering am Praxisarbeitsplatz
  • Nutzung von KI-Werkzeugen ohne Preisgabe von Patientendaten

Der Nachweis

Verlangt wird kein Zertifikat im formalen Sinn, wohl aber eine belastbare Dokumentation. Sie sollte Datum, Dauer, Inhalte, Referent und die Teilnehmenden namentlich ausweisen. Eine Anwesenheitsliste mit Unterschriften genügt; bei Online-Formaten tritt eine Teilnahmebestätigung je Person an ihre Stelle.

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und dient der organisatorischen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Dazu werden wir oft gefragt.

Reicht ein Online-Kurs zum Abhaken?
Rechtlich ist das Format frei. Praktisch bleibt bei einem generischen Klickkurs wenig hängen, weil er die Abläufe der eigenen Einrichtung nicht kennt. Für die jährliche Auffrischung kann er genügen, für die Erstschulung selten.
Müssen auch Auszubildende und Aushilfen geschult werden?
Ja, sobald sie mit Patientendaten in Berührung kommen. Der Umfang darf sich an der Rolle orientieren, die Schulung als solche ist nicht verzichtbar.
Wie lange muss der Nachweis aufbewahrt werden?
Eine feste Frist gibt es nicht. Sinnvoll ist, die Nachweise mindestens für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und darüber hinaus so lange vorzuhalten, wie eine Prüfung den betreffenden Zeitraum noch betreffen kann.
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