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Datenschutz im Gesundheitswesen · IT-Support & Praxissoftware

IT-Fernwartung in der Arztpraxis: Was der Dienstleister sehen darf – und was nicht

Der IT-Dienstleister möchte sich „nur kurz aufschalten“. Dabei können Patientenakten, Diagnosen und Abrechnungsdaten sichtbar werden. Nicht der Fernzugang allein ist das Problem, sondern unklare Berechtigungen, fehlende Protokolle und unkontrollierte Supportabläufe.

In diesem Ratgeber

Praxis-Check

Vier Schritte, mit denen Sie beginnen können

  1. Alle Fernwartungswege und verwendeten Administratorzugänge inventarisieren.

  2. Zugriffsberechtigungen, Vertragsrolle, Vertraulichkeit und Unterauftragnehmer klären.

  3. MFA, Freigabe je Sitzung, Aufsicht und Protokollierung risikogerecht einrichten.

  4. Entzug alter Zugänge, Incident-Meldungen und Support ohne Patienteneinsicht testen.

Der typische Fall: Der Support braucht Zugriff auf das PVS

Ein Softwareproblem darf nicht dazu führen, dass Dritte freie Sicht auf ganze Patientenakten erhalten. Prüfen Sie zunächst, ob das Problem über eine Testumgebung, geschwärzte Beispieldaten oder eine Bildschirmfreigabe ohne Akteninhalte gelöst werden kann.

Wenn Einsicht in Gesundheitsdaten zur Hilfeleistung erforderlich werden kann, braucht sie eine tragfähige rechtliche und organisatorische Absicherung. Die konkrete Rolle des Dienstleisters entscheidet auch darüber, ob ein AV-Vertrag nötig ist.

Berechtigungen und Protokolle vorbereiten

Diese Mindestfragen gehören in das Supportkonzept:

  • Wer darf Fernwartung starten und wer muss sie freigeben?
  • Sind individuelle Konten und Mehrfaktor-Authentisierung eingerichtet?
  • Welche Systeme und Daten darf der Dienstleister tatsächlich sehen?
  • Wird die Sitzung risikogerecht protokolliert und der Zugriff nach Ende beendet?
  • Sind Notfallzugänge besonders abgesichert und überprüfbar?

Datenschutz und § 203 StGB getrennt prüfen

Für Auftragsverarbeitung gelten die Regeln des Art. 28 DSGVO. Daneben dürfen berufliche Geheimnisse nur im rechtlich zulässigen Rahmen offenbart werden. § 203 StGB enthält Regelungen für mitwirkende Personen und die erforderliche Geheimhaltung. Auch Unterauftragnehmer des IT-Dienstleisters können relevant sein.

Die KBV-IT-Sicherheitsrichtlinie konkret berücksichtigen

Die IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 390 SGB V stellt abhängig von Praxisgröße und Ausstattung konkrete Anforderungen. Unter anderem müssen externe IT-Personen auf die einschlägigen Regeln verpflichtet und bei kurzfristiger beziehungsweise einmaliger Tätigkeit beaufsichtigt werden. Dokumentieren Sie, wie die Praxis diese Anforderungen tatsächlich erfüllt.

Wie man den Dienstleisterwechsel sicher abschließt

Beim Wechsel sollten Fernwartungstools, Administratorpasswörter, technische Zertifikate und Zugangsberechtigungen überprüft und soweit erforderlich entzogen oder erneuert werden. Ergänzen Sie eine Übergabeliste mit Verantwortlichen, Terminen und einem Test der verbleibenden Zugangswege.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Grundlagen dieses Beitrags, geprüft zum angegebenen Stand. Gesetze und behördliche Hinweise können sich ändern; maßgeblich bleibt Ihre konkrete Verarbeitung.

Dieses Fachjournal ist ein Informationsangebot des Instituts für Datenschutz im Gesundheitswesen, das zugleich entgeltliche Datenschutzberatung anbietet. Die Beiträge dienen der datenschutzfachlichen und organisatorischen Orientierung und ersetzen keine anwaltliche Rechtsberatung im Einzelfall. Die Verantwortung für die Verarbeitung verbleibt bei Ihrer Einrichtung. Für die erste Anfrage genügen Angaben zum Anliegen; bitte keine Patientenakten über das öffentliche Kontaktformular übermitteln.

Passender Fachbereich

Diese Frage gehört zu einem größeren Zusammenhang.

Weitere Anforderungen, Praxisfragen und Handlungsschritte aus dem Themenbereich finden Sie in der Fachübersicht.

Cloud, Kommunikation & Dienstleister

Aus dem Praxisalltag

Häufige Fragen zu diesem Thema

Ist Fernwartung von Arztpraxis-Computern verboten?
Nein. Sie kann zulässig sein, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt und die Zugriffe sowie die Verarbeitung angemessen abgesichert sind.
Braucht die IT-Firma einen AV-Vertrag?
Das hängt von ihrer datenschutzrechtlichen Rolle und ihren Tätigkeiten ab. Bei einer Auftragsverarbeitung ist ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO erforderlich. Zusätzlich ist die Schweigepflicht zu beachten.
Dürfen Dienstleister dauerhaft Fernzugriff haben?
Pauschale und unbeschränkte Zugänge sind riskant. Berechtigungen müssen auf den konkreten Bedarf zugeschnitten, geschützt, nachvollziehbar und regelmäßig überprüft werden.