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Datenschutz im Gesundheitswesen · IT-Sicherheit im Gesundheitswesen

NIS-2 für Arztpraxen und MVZ: Wer ist betroffen?

Ein ausgefallener Server oder ein verschlüsseltes Praxisverwaltungssystem kann den gesamten Betrieb beeinträchtigen. Größere Arztpraxen, MVZ und andere Gesundheitsunternehmen müssen deshalb prüfen, ob für sie die erweiterten gesetzlichen Anforderungen an die Cybersicherheit gelten. Hier erfahren Sie, worauf es bei der Einordnung und Umsetzung ankommt.

In diesem Ratgeber

Welche Praxen und MVZ fallen unter NIS-2?

Die deutsche Umsetzung gilt seit dem 6. Dezember 2025. Gesundheitsdienstleister gehören zum Gesundheitssektor in Anlage 1 des BSI-Gesetzes. Für die allgemeine Größeneinstufung nach § 28 BSIG gelten folgende Kriterien:

EinstufungAllgemeine Größenkriterien
Wichtige EinrichtungMindestens 50 Mitarbeitende ODER Jahresumsatz UND Jahresbilanzsumme jeweils über 10 Millionen Euro, sofern keine Einstufung als besonders wichtige Einrichtung vorliegt.
Besonders wichtige EinrichtungMindestens 250 Mitarbeitende ODER Jahresumsatz über 50 Millionen Euro UND zusätzlich Jahresbilanzsumme über 43 Millionen Euro.

Für Betreiber kritischer Anlagen und bestimmte andere Einrichtungen gelten besondere Regeln. Zudem sind die Kennzahlen nach den einschlägigen EU-Vorgaben zu berechnen: Teilzeit wird bei den Jahresarbeitseinheiten anteilig berücksichtigt. Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen können die Bewertung beeinflussen; § 28 Absatz 4 BSIG enthält dazu eine Ausnahme bei entsprechender Unabhängigkeit der IT-Systeme und Prozesse. Ein einzelner Praxisstandort lässt sich daher nicht immer isoliert betrachten.

Wann ist die Registrierung beim BSI erforderlich?

Nach § 33 BSIG müssen erfasste Einrichtungen ihre Angaben spätestens drei Monate nach der erstmaligen oder erneuten Einstufung übermitteln. Die NIS-2-Registrierung erfolgt über das BSI-Portal. Benötigt werden unter anderem Unternehmens- und Kontaktdaten sowie die Sektorzuordnung. Eine noch offene Registrierung sollte zeitnah geklärt werden. Sie ersetzt weder ein Sicherheitskonzept noch einen funktionierenden Notfallablauf.

Welche Sicherheitsmaßnahmen sind im Praxisalltag wichtig?

§ 30 BSIG verlangt geeignete, verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen sowie deren Dokumentation. Ein sinnvoller Einstieg ist die Bestandsaufnahme mit Ihrem IT-Dienstleister: Was ist bereits umgesetzt, was wurde geprüft und wo bestehen Lücken?

  • Risiken erfassen: Praxissoftware, E-Mail, Fernzugriffe, medizinische Geräte und externe Dienste berücksichtigen.
  • Zugänge absichern: persönliche Konten, passende Berechtigungen und Mehrfaktor-Authentifizierung vorsehen.
  • Betrieb vorbereiten: Datensicherungen, Wiederherstellung und Abläufe bei IT-Ausfall planen und erproben.
  • Dienstleister einbinden: Wartung, Sicherheitsanforderungen, Zuständigkeiten und Erreichbarkeit festlegen.
  • Menschen einbeziehen: Mitarbeitende schulen, Vorfälle besprechen und die Wirksamkeit der Maßnahmen kontrollieren.

Vorhandene technische und organisatorische Maßnahmen aus dem Datenschutz können dafür einen Ausgangspunkt bilden. Ergänzend ist zu betrachten, welche Auswirkungen Störungen auf die Leistungen und die Betriebsfähigkeit der Einrichtung haben.

Was muss die Geschäftsleitung selbst tun?

Nach § 38 BSIG muss die Geschäftsleitung die vorgeschriebenen Risikomanagementmaßnahmen umsetzen und ihre Umsetzung überwachen. Außerdem muss sie regelmäßig an geeigneten Schulungen teilnehmen. IT-Fachkräfte können die praktische Umsetzung unterstützen; die Überwachungsverantwortung bleibt bei der Leitung. Besprechen Sie deshalb Maßnahmen, Ressourcen und offene Risiken regelmäßig.

Die Vorschrift regelt auch die Haftung gegenüber der eigenen Einrichtung bei schuldhaft verursachten Schäden. Daraus folgt keine automatische persönliche Haftung bei jedem Cyberangriff. Entscheidend sind die konkrete Pflichtverletzung und die anwendbaren gesellschaftsrechtlichen Regeln.

Welche Meldefristen gelten bei einem Sicherheitsvorfall?

§ 32 BSIG betrifft erhebliche Sicherheitsvorfälle. Dazu gehören nach § 2 Nummer 11 BSIG etwa Ereignisse, die schwerwiegende Betriebsstörungen oder erhebliche Schäden bei anderen Personen verursachen können. Für erfasste Einrichtungen gilt grundsätzlich:

MeldungFrist
Frühe ErstmeldungUnverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis des erheblichen Vorfalls.
Ausführliche Meldung mit erster BewertungUnverzüglich, spätestens 72 Stunden nach Kenntnis.
AbschlussmeldungSpätestens einen Monat nach Übermittlung der ausführlichen Meldung.

Dauert der Vorfall noch an, ist zunächst eine Fortschrittsmeldung erforderlich. Zwischenmeldungen können angefordert werden. Ein vorbereiteter Ablauf sollte festlegen, wer die Lage bewertet, die Leitung informiert und Meldungen übermittelt – einschließlich einer Vertretung bei Abwesenheit.

Datenschutz und NIS-2 gemeinsam organisieren

Eine BSI-Meldung ersetzt keine Meldung nach Artikel 33 DSGVO. Sind personenbezogene Daten betroffen, müssen die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zusätzlich geprüft werden. Auch kleinere Praxen außerhalb des NIS-2-Anwendungsbereichs können deshalb zur Meldung einer Datenschutzverletzung verpflichtet sein.

Beginnen Sie mit einer dokumentierten Einordnung, einer Liste der bestehenden Schutzmaßnahmen und klaren Ansprechpartnern. Daraus entsteht ein Maßnahmenplan mit Verantwortlichen und Terminen. Rechtliche Grenzfragen zur Einstufung sollten gezielt mit entsprechend qualifizierter Rechtsberatung geklärt werden.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Grundlagen dieses Beitrags, geprüft zum angegebenen Stand. Gesetze und behördliche Hinweise können sich ändern; maßgeblich bleibt Ihre konkrete Verarbeitung.

Dieser Ratgeber dient der datenschutzfachlichen und organisatorischen Orientierung. Er ersetzt keine anwaltliche Rechtsberatung im Einzelfall. Die Verantwortung für die Verarbeitung bleibt bei der Einrichtung. Für eine erste Beratungsanfrage genügen Angaben zum Anliegen; bitte keine Patientenakten über das öffentliche Kontaktformular senden.

Aus dem Praxisalltag

Häufige Fragen zu diesem Thema

Sind kleine Arztpraxen automatisch von NIS-2 ausgenommen?
Die Gesundheitsbranche allein löst noch keine allgemeine Registrierungspflicht aus. Maßgeblich sind Einrichtungsart, Größenberechnung und Sonderregeln. Bei verbundenen Unternehmen kann eine Betrachtung über den einzelnen Standort hinaus erforderlich sein.
Erledigt mein IT-Dienstleister sämtliche NIS-2-Pflichten?
Er kann technische Aufgaben übernehmen und Nachweise liefern. Die organisatorische Verantwortung, die Überwachung durch die Geschäftsleitung und deren eigene Schulungspflicht werden dadurch nicht vollständig übertragen.
Muss jeder verdächtige E-Mail-Anhang dem BSI gemeldet werden?
Die gesetzliche Meldung nach § 32 BSIG setzt einen erheblichen Sicherheitsvorfall bei einer erfassten Einrichtung voraus. Verdachtsfälle gehören trotzdem sofort in den internen Melde- und Bewertungsprozess.