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Patientendaten in der Cloud: Diese Fragen sollte jede Praxis vor Vertragsabschluss stellen

„Serverstandort Deutschland“ klingt sicher, ersetzt aber keine Prüfung. Wer kann auf Gesundheitsdaten zugreifen? Was passiert beim Support, beim Datenexport und bei einem Ausfall? Dieser Beitrag zeigt die Fragen, die Sie dem Cloud-Anbieter vor der Freigabe stellen sollten.

In diesem Ratgeber

Praxis-Check

Vier Schritte, mit denen Sie beginnen können

  1. Anwendungsfall, Datenarten, Schnittstellen und Datenflüsse inventarisieren.

  2. Auftragsverarbeitung, Mitwirkende nach § 203 StGB, Unterauftragnehmer und Drittlandzugriffe prüfen.

  3. Verschlüsselung, Schlüsselverwaltung, Zugriffsprotokolle, Backups und Ausfallkonzept kontrollieren.

  4. Datenexport, Löschung und Anbieterwechsel vor der Beauftragung schriftlich regeln.

Am Anfang steht die Datenflusskarte

Legen Sie fest, welche Daten den Praxisserver verlassen, wer sie erhält und wofür der Dienst sie nutzt. Terminverwaltung, Patientenakten, Bildgebung und medizinische Diktate unterscheiden sich im Schutzbedarf. Neben Inhaltsdaten sind Protokolle, Supportzugriffe und eventuelle Analysefunktionen zu berücksichtigen.

Ein Dienstleister darf die Daten nicht automatisch für eigene Zwecke nutzen. Prüfen Sie insbesondere die Vertragstexte zu Produktverbesserung, Telemetrie, Training und weiteren Empfängern.

AV-Vertrag und Schweigepflicht sind zwei Prüfungen

Fordern Sie vor Vertragsabschluss an:

  • Klare Beschreibung der verantwortlichen Stellen und der datenschutzrechtlichen Rollen
  • AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO, wenn tatsächlich eine Auftragsverarbeitung vorliegt
  • Unterauftragnehmerliste und Verfahren zur Information über Änderungen
  • TOM-Nachweise, Unterstützungsregeln für Datenpannen und Löschung
  • Vertraulichkeitsregelungen und erforderliche Einbindung von Mitwirkenden nach § 203 StGB

EU-Speicherort ersetzt keine Transferprüfung

Auch bei EU-Hosting können Drittlandübermittlungen oder Fernzugriffe eine Rolle spielen, etwa beim Support oder bei konzerninternen Unterauftragnehmern. Prüfen Sie, welche Stellen tatsächlich Zugriff erhalten und welche Anforderungen des Kapitels V DSGVO gegebenenfalls greifen.

Sicherheit praktisch nachweisen

Die technische Mindestprüfung muss zum Risiko passen:

  • Mehrfaktor-Authentisierung, Rollen- und Berechtigungskonzept
  • Verschlüsselung während der Übertragung und Speicherung sowie Kontrolle der Schlüssel
  • Protokollierung privilegierter Zugriffe und geregelte Supportfreigaben
  • Geprüfte Datensicherung, Wiederherstellung und Notfallkommunikation
  • Vollständiger Export und dokumentierte Löschung bei Vertragsende

DSFA-Vorprüfung nicht vergessen

Der Einsatz einer Cloud löst nicht automatisch eine DSFA aus. Für umfangreiche, neuartige oder besonders risikoreiche Verarbeitung von Gesundheitsdaten kann sie aber notwendig werden. Dokumentieren Sie die Vorprüfung, bevor Sie produktiv starten.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Grundlagen dieses Beitrags, geprüft zum angegebenen Stand. Gesetze und behördliche Hinweise können sich ändern; maßgeblich bleibt Ihre konkrete Verarbeitung.

Dieses Fachjournal ist ein Informationsangebot des Instituts für Datenschutz im Gesundheitswesen, das zugleich entgeltliche Datenschutzberatung anbietet. Die Beiträge dienen der datenschutzfachlichen und organisatorischen Orientierung und ersetzen keine anwaltliche Rechtsberatung im Einzelfall. Die Verantwortung für die Verarbeitung verbleibt bei Ihrer Einrichtung. Für die erste Anfrage genügen Angaben zum Anliegen; bitte keine Patientenakten über das öffentliche Kontaktformular übermitteln.

Passender Fachbereich

Diese Frage gehört zu einem größeren Zusammenhang.

Weitere Anforderungen, Praxisfragen und Handlungsschritte aus dem Themenbereich finden Sie in der Fachübersicht.

Cloud, Kommunikation & Dienstleister

Aus dem Praxisalltag

Häufige Fragen zu diesem Thema

Ist ein Cloud-Dienst mit Rechenzentrum in Deutschland automatisch DSGVO-konform?
Nein. Der Speicherort ist nur ein Aspekt. Entscheidend sind Zwecke, rechtliche Rollen, reale Zugriffe, Vertragskette und technische Schutzmaßnahmen.
Reicht der AV-Vertrag des Anbieters?
Nein. Er ist erforderlich, soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt, ersetzt aber weder die konkrete Risikoprüfung noch den Schutz beruflicher Geheimnisse.
Dürfen externe IT-Administratoren Patientendaten sehen?
Zugriffe müssen rechtlich zulässig, erforderlich, auf das notwendige Maß beschränkt und technisch sowie organisatorisch abgesichert sein. Ein Supportvertrag allein reicht dafür nicht aus.