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Datenschutz im Gesundheitswesen · Telemedizin & Videosprechstunde

Videosprechstunde und Telemedizin: Was Praxen vor dem Start klären müssen

Eine Videosprechstunde ist mehr als die Entscheidung für eine Videoplattform. Für Arztpraxen und MVZ müssen Behandlung, Dienstleister, Übertragung und Privatsphäre zusammenpassen. Hier erfahren Sie, was vor der Einführung wirklich geprüft werden sollte.

In diesem Ratgeber

Praxis-Check

Vier Schritte, mit denen Sie beginnen können

  1. Versorgungsform, Patientengruppen und Datenwege beschreiben.

  2. Nachweise und datenschutzrechtliche Rolle des gewählten Videodienstes prüfen.

  3. Vertraulichen Gesprächsraum, Identitätsprüfung, Einwilligung und Dokumentation regeln.

  4. DSFA-Vorprüfung, Notfallablauf und Mitarbeitereinweisung dokumentieren.

Telemedizin ist nicht einfach eine Team-Videokonferenz

Ein allgemeines Videokonferenzprogramm ist nicht automatisch für die vertragsärztliche Videosprechstunde geeignet. Für diese gelten eigene vertragliche und technische Anforderungen. Die Praxis sollte festhalten, wer Termine vergibt, wie sich Patienten identifizieren und welche Daten der Videodienst außerhalb des eigentlichen Gesprächs verarbeitet.

Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch bei einer Fernbehandlung. Deshalb sind das Mithören Dritter, ein ungeschützter Bildschirm oder eine automatische Aufzeichnung ebenso relevant wie die Transportverschlüsselung.

Den konkreten Videodienst und seine Verträge prüfen

Vor dem ersten Termin sollten folgende Nachweise und Antworten vorliegen:

  • Nachweis für die Einhaltung der für die gewählte Versorgungsform geltenden Videodienst-Anforderungen
  • Transparente Beschreibung von Datenflüssen, Protokollierung, Unterauftragnehmern und Support
  • Prüfung der vertraglichen Rollen und eines AV-Vertrags, soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt
  • Zuständigkeiten für Datenschutzvorfälle, technische Ausfälle, Löschung und Betroffenenanfragen

Einwilligung, Datenschutzinformation und Dokumentation unterscheiden

Nach den Hinweisen der KBV müssen Patienten für die Videosprechstunde eine Einwilligung abgeben. Davon zu unterscheiden sind die Datenschutzinformationen nach Art. 13 DSGVO und eine mögliche Schweigepflichtentbindung für andere Empfänger. Ein einziger pauschaler Satz auf dem Aufnahmebogen ersetzt diese Prüfungen nicht.

Dokumentieren Sie die Behandlung im vorgesehenen System. Vermeiden Sie unkontrollierte Bildschirmaufnahmen, lokale Mitschnitte oder parallele Patientendatenbestände außerhalb Ihrer regulären Dokumentation.

Der Videoarbeitsplatz braucht konkrete Regeln

Kurzer Raum- und Technikcheck:

  • Tür schließen, unbefugtes Mithören verhindern und Bildschirmposition prüfen
  • Dienstlich freigegebene Endgeräte, aktuelle Software und sichere Zugänge einsetzen
  • Identitätsprüfung, Warteraum und Umgang mit Verbindungsabbruch festlegen
  • Nur erforderliche Daten für Einladungen und Support verarbeiten

DSFA: Nicht automatisch, aber vorab prüfen

Neu eingeführte Telemedizin kann abhängig von Umfang, Technik und konkreten Risiken eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordern. Deshalb sollte eine dokumentierte Vorprüfung stattfinden. Die gesetzliche Pflicht knüpft an ein voraussichtlich hohes Risiko für Betroffene an, nicht allein an das Schlagwort Telemedizin.

Bei einem voraussichtlich hohen Risiko ist die DSFA vor Beginn der Verarbeitung durchzuführen. Bleibt ein hohes Restrisiko, kann zusätzlich eine vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde notwendig werden.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Grundlagen dieses Beitrags, geprüft zum angegebenen Stand. Gesetze und behördliche Hinweise können sich ändern; maßgeblich bleibt Ihre konkrete Verarbeitung.

Dieses Fachjournal ist ein Informationsangebot des Instituts für Datenschutz im Gesundheitswesen, das zugleich entgeltliche Datenschutzberatung anbietet. Die Beiträge dienen der datenschutzfachlichen und organisatorischen Orientierung und ersetzen keine anwaltliche Rechtsberatung im Einzelfall. Die Verantwortung für die Verarbeitung verbleibt bei Ihrer Einrichtung. Für die erste Anfrage genügen Angaben zum Anliegen; bitte keine Patientenakten über das öffentliche Kontaktformular übermitteln.

Passender Fachbereich

Diese Frage gehört zu einem größeren Zusammenhang.

Weitere Anforderungen, Praxisfragen und Handlungsschritte aus dem Themenbereich finden Sie in der Fachübersicht.

KI, Telemedizin & digitale Medizin

Aus dem Praxisalltag

Häufige Fragen zu diesem Thema

Darf meine Praxis jede Videoplattform für eine Videosprechstunde nutzen?
Nein. Insbesondere für vertragsärztliche Videosprechstunden gelten besondere Vorgaben und Nachweispflichten. Der konkrete Dienst muss zum jeweiligen Versorgungsszenario passen.
Ist für Telemedizin immer eine DSFA vorgeschrieben?
Nein. Die DSFA-Pflicht hängt nach Art. 35 DSGVO vom Risiko der konkreten Verarbeitung ab. Eine dokumentierte Vorprüfung hilft bei der Entscheidung.
Muss die Praxis den Videodienst bei der KV anzeigen?
Bei vertragsärztlichen Videosprechstunden ist die Anzeige bei der zuständigen KV in der Regel vorgesehen. Die aktuellen Unterlagen und Abläufe sind mit der KV abzustimmen.