In diesem Ratgeber
Was ist ein KI-Reallabor?
Ein Reallabor nach der KI-Verordnung bietet einen von einer zuständigen Behörde geschaffenen Rahmen. Unternehmen vereinbaren mit dieser Behörde einen Plan und können darin innovative KI-Systeme für einen begrenzten Zeitraum entwickeln, trainieren und testen. Die behördliche Begleitung soll helfen, regulatorische Fragen vor dem Markteintritt zu klären.
Ein abgeschotteter Testserver in einer Praxis kann für die eigene Erprobung sinnvoll sein. Durch seine technische Trennung wird er jedoch noch nicht zu einem Reallabor im rechtlichen Sinne. Entscheidend sind der behördliche Rahmen und die vereinbarten Bedingungen.
Welchen Stand haben Bund und NRW erreicht?
Die Bundesnetzagentur übernimmt nach dem am 29. Juli 2026 in Kraft getretenen KI-MIG eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der KI-Verordnung. Zu ihren Aufgaben gehört die Einrichtung eines KI-Reallabors. Auf EU-Ebene wurde die Frist für mindestens ein einsatzbereites nationales Reallabor je Mitgliedstaat auf den 2. August 2027 verschoben.
Nordrhein-Westfalen arbeitet ebenfalls an einem gesetzlichen Rahmen. Eine Landtagsvorlage vom Juli 2026 dokumentiert einen Gesetzentwurf für KI-Reallabore. Auch der Bericht der Landesinitiative Digi-Sandbox.NRW zum Netzwerktreffen vom September 2026 bezeichnet das Gesetz als geplant.
Welche Chancen bestehen für das Gesundheitswesen?
Ein Reallabor kann insbesondere interessant sein, wenn ein Unternehmen eine innovative KI-Anwendung entwickelt und dabei komplexe regulatorische Fragen klären muss. Für den bloßen Einkauf einer bestehenden Standardsoftware ist häufig zunächst eine strukturierte Auswahl- und Einsatzprüfung erforderlich.
Daneben fördert das Bundesgesundheitsministerium unter dem Begriff „KI-Reallabore für das Gesundheitswesen“ verschiedene Maßnahmen, etwa sichere Erprobungsumgebungen und Hilfen für die Entwicklung. Das Ministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Maßnahmen selbst noch keine KI-Reallabore im Sinne der KI-Verordnung darstellen. Prüfen Sie deshalb bei jedem Angebot, welches konkrete Verfahren gemeint ist.
Dürfen Patientendaten im Reallabor frei genutzt werden?
Die Teilnahme schafft keine pauschale Ausnahme vom Datenschutz. Artikel 59 beschreibt eine begrenzte Möglichkeit zur Weiterverarbeitung bereits rechtmäßig erhobener Daten für bestimmte KI-Systeme im erheblichen öffentlichen Interesse. Dafür müssen sämtliche gesetzlichen Bedingungen erfüllt sein.
Dazu gehören beispielsweise eine geschützte, getrennte Verarbeitungsumgebung, beschränkte Zugriffe, dokumentierte Verarbeitungsschritte und eine wirksame Kontrolle von Risiken. Die Regelung ist keine allgemeine Erlaubnis, Behandlungsakten für beliebige Entwicklungsprojekte einzusetzen. Die Voraussetzungen sind vor Beginn für den konkreten Anwendungsfall zu prüfen.
Anonymisiert und pseudonymisiert sind unterschiedliche Dinge
Ein entfernter Name macht eine Patientenakte nicht automatisch anonym. Seltene Erkrankungen, genaue Zeitangaben oder andere Merkmalskombinationen können weiterhin Rückschlüsse ermöglichen.
Bei einer Pseudonymisierung wird die direkte Zuordnung erschwert, bleibt aber mithilfe zusätzlicher Informationen möglich. Wenn Ihre Einrichtung diese Zuordnung weiterhin herstellen kann, bleiben die Daten bei ihr personenbezogen. Auch eine Anonymisierung muss fachlich geprüft werden; gerade Gesundheitsinformationen sind häufig sehr individuell. Das gilt ebenso, wenn Testdaten aus echten Behandlungsunterlagen abgeleitet werden.
So bereiten Sie ein überschaubares Pilotprojekt vor
Unabhängig von einer möglichen Reallabor-Teilnahme empfiehlt sich ein klar begrenzter Projektstart. Beschreiben Sie zunächst einen einzelnen Prozess, dessen Ergebnis sich nachvollziehbar bewerten lässt.
Sechs Schritte für die Vorbereitung
- Anwendungsfall beschreiben: Welche konkrete Aufgabe soll die KI bearbeiten, und welchen Nutzen erwarten Sie?
- Testdaten festlegen: Prüfen Sie zuerst, ob vollständig synthetische oder belastbar anonymisierte Daten ausreichen.
- Verarbeitung abbilden: Wo entstehen Daten, wer erhält Zugriff, und welche externen Dienste sind beteiligt?
- Schutz und Verantwortlichkeit klären: Legen Sie Zugriffsrechte, Speicherfristen, Freigaben und Ansprechpartner fest.
- Qualität bewerten: Definieren Sie vor dem Test, welche Ergebnisse akzeptabel sind und wann der Versuch beendet wird.
- Über den nächsten Schritt entscheiden: Erst nach Auswertung folgt die Entscheidung über Anpassung, weiteren Test oder einen möglichen produktiven Einsatz.
Ob zusätzlich eine Datenschutz-Folgenabschätzung, eine medizinprodukterechtliche Prüfung oder behördliche Beteiligung notwendig ist, hängt vom konkreten Projekt ab. Die Datenschutzkonferenz empfiehlt, Datenschutzfragen bereits bei der Konzeption und Auswahl von KI-Anwendungen einzubeziehen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Grundlagen dieses Beitrags, geprüft zum angegebenen Stand. Gesetze und behördliche Hinweise können sich ändern; maßgeblich bleibt Ihre konkrete Verarbeitung.
- Bundesnetzagentur: KI-Reallabore und aktuelle Umsetzungsfrist (öffnet in neuem Tab)Abgerufen am 29.10.2026
- Bundesnetzagentur: Zentrale Rolle bei der Umsetzung der KI-Verordnung (öffnet in neuem Tab)29.07.2026
- Landtag NRW: Vorlage 18/5264 zum Bürokratieabbau und zum Entwurf für KI-Reallabore (öffnet in neuem Tab)01.07.2026
- Digi-Sandbox.NRW: Fünftes Netzwerktreffen und geplantes Gesetz für KI-Reallabore (öffnet in neuem Tab)Bericht zum Treffen vom 21.09.2026
- Bundesgesundheitsministerium: KI-Reallabore für das Gesundheitswesen (öffnet in neuem Tab)Abgerufen am 29.10.2026
- Offizieller AI Act Service Desk: Artikel 59, Datenverarbeitung im KI-Reallabor (öffnet in neuem Tab)Konsolidierter Stand 27.07.2026
- Bundeswirtschaftsministerium: Orientierungshilfe zum Datenschutz für Gesundheitsdaten (öffnet in neuem Tab)Abgerufen am 29.10.2026
- Bundeswirtschaftsministerium: Glossar zum Gesundheitsdatenschutz (öffnet in neuem Tab)Abgerufen am 29.10.2026
- Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe Künstliche Intelligenz und Datenschutz (öffnet in neuem Tab)06.05.2024
Dieser Ratgeber dient der datenschutzfachlichen und organisatorischen Orientierung. Er ersetzt keine anwaltliche Rechtsberatung im Einzelfall. Die Verantwortung für die Verarbeitung bleibt bei der Einrichtung. Für eine erste Beratungsanfrage genügen Angaben zum Anliegen; bitte keine Patientenakten über das öffentliche Kontaktformular senden.